Friedhof
Friedhofsentgelte für die Benützung des Ortsfriedhofes und der Leichenhalle
Der Gemeinderat der Gemeinde Stotzing hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 beschlossen, dass Entgelte für die Benützung des Ortsfriedhofes und der Leichenhalle festgelegt werden. Gemäß §§ 39ff des Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2019 i.d.g.F. werden nachstehende Entgelte festgesetzt:
§ 1 Für die Benützung des Gemeindefriedhofes und der Aufbahrungshalle werden folgende Friedhofsentgelte festgelegt:
a) Grabstellenbenützungs- (Erneuerungs-) entgelt
b) Entgelt für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle)
§ 2 Höhe des Grabstellenbenützungs- (Erneuerungs-)entgelts
(1) Das Grabstellenbenützungsentgelt beträgt für eine Benützungsdauer von 10 Jahren
a) Erdgräber für einfachen Belag 100,-- Euro
b) Erdgräber für mehrfachen Belag 200,-- Euro
c) gemauerte Grabstellen (Grüfte) 300,-- Euro
d) Aschengrabstellen 100,-- Euro
(2) Für die Erneuerung der Benützungsrechte an Grabstellen für die Dauer von weiteren 10 Jahren sind die Entgelte gleich der im § 2 festgesetzten Entgelte.
§ 3 Höhe des Entgelts für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle)
(1) Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche ist eine Tagesgebühr für den ersten Tag von 40,-- Euro und für jeden weiteren Tag eine Tagesgebühr in Höhe von 10,-- Euro zu entrichten. Hierbei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen.
(2) Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer Obduktion ist eine Gebühr in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.
§ 4 Entstehung der Ansprüche, Fälligkeit und Entrichtung der Entgelte
(1) Der Entgeltanspruch entsteht
a) bei der Grabstellen- (Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes,
b) bei dem Entgelt für die Benützung der Leichenhalle mit dem Beginn der Benützung.
(2) Die festgesetzten Friedhofsentgelte werden einen Monat nach Zustellung der von der Gemeinde erstellten Rechnung in Form eines privatrechtlichen Entgelts bzw. des zu erlassenden Bescheides (Verleihung/Erneuerung des Benützungsrechtes) zur Zahlung fällig.
(3) Zur Entrichtung der Grabstellen- (Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechtes an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann haben die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 des Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetzes für die Bestattung Sorge zu tragen.
§ 5 Rückerstattung von Friedhofsentgelten
Bei vorzeitigem Verzicht auf das Recht der Benützung einer Grabstelle oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles findet kein Rückersatz von Friedhofsentgelten statt.
§ 6 Inkraftreten
Die festgelegten Entgelte treten mit Beschlussfassung des Gemeinderates am 12.12.2023 in Kraft.